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Verwaltungskostensatzung
(Verwaltungskostensatzung)

Auf der Grundlage der §§ 3, 6 und 33 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 598 ff) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.11.2006 (GVBl. LSA S. 522) und des § 4 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698) sowie der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt beschließt der Kreistag nachfolgende Verwaltungskostensatzung.

§ 1 Verwaltungskosten🔗

(1)

Für Amtshandlungen und nachfolgende Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des Burgenlandkreises werden in Anlehnung an die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe sind ebenfalls Verwaltungstätigkeiten.

(2)

Wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird, werden auch Gebühren erhoben.

(3)

Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2 Gebühren🔗

(1)

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)

Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsatz) bestimmt, so hat die Behörde, soweit der Kostentarif nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(3)

Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander, ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

(4)

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung

  1. ganz oder teilweise abgelehnt,

  2. zurückgenommen, bevor die Amtshandlung beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(5)

Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder er beruht auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

(6)

Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

§ 3 Rechtsbehelfsgebühren🔗

(1)

Bleibt ein Rechtsbehelf erfolglos, betragen die Gebühren über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzurechnen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr zu erheben, so richtet sich die festzulegende Gebühr nach Nr. 10 des Kostentarifs.

(2)

Wird einem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 abzuleitende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme auf höchstens 25 v.H.

(3)

Wird der Rechtsbehelfsbescheid teilweise oder ganz aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Kosten teilweise oder ganz zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

§ 4 Gebührenbefreiung🔗

(1)

Gebühren werden nicht erhoben für

  1. mündliche Auskünfte (ausgenommen der Reglung Pkt. 4.1 des Kostentarifs,

  2. Amtshandlungen, die im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, des Ausweiswesens für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbeschränkte vorgenommen werden.

(2)

Von der Erhebung einer Gebühr kann außer in den in Abs. 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

§ 5 Auslagen🔗

(1)

Sind bei der Vorbereitung oder der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. Auslagen werden in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind.

(2)

Als Auslagen gelten insbesondere:

  1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; erfolgt die Zustellung durch Bedienstete der Behörde, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben.

  2. Gebühren für Ferngespräche, Telefax

  3. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten

  4. Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige

  5. Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind

  6. Kosten der Verwahrung oder Beförderung von Sachen

  7. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen

  8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Auszüge, Kopien oder sonstige Vervielfältigungen nach den im Gebührentarif enthaltenen Sätzen.

(3)

Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften im Lande werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 EURO übersteigen.

§ 6 Gebührenpflichtiger🔗

(1)

Wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.

(2)

Gebührenpflichtig nach § 3 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(3)

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung der Gebührenpflicht🔗

(1)

Mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages entsteht die Gebührenpflicht.

(2)

Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen nach § 5 entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 8 Fälligkeit der Gebührenschuld🔗

(1)

Mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung wird die Gebührenschuld fällig.

(2)

Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. Wenn der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

§ 9 Billigkeitsmaßnahmen🔗

Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 10 Anwendung der Verwaltungskostensatzung🔗

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes Land Sachsen-Anhalt sinngemäß Anwendung.

§ 11 In-Kraft-Treten🔗

Die Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungskostensatzung des Burgenlandkreises in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.12.2001 und die Verwaltungskostensatzung des Landkreises Weißenfels vom 08.04.2002 außer Kraft.

erlassen am:
21.04.2008
i.d.F.v.:
23.04.2008
gültig ab:
30.04.2008
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